Registry/Registrar Ankündigungen Skip to main.

Premium Domains

Folgende Endungen sind bei HEXONET ab sofort als Premium Domains verfügbar:

 

CentralNIC schaltet einige Third-Level Endungen ab

CentralNIC hat angekündigt einige seiner third-level Domainendungen am 30. April 2017 zu deaktivieren. Ab diesem Datum werden die Domains, die zu einer der unten aufgeführten Endung gehören, nicht mehr funktionieren!

  • .AR.COM
  • .GB.COM
  • .HU.COM
  • .KR.COM
  • .QC.COM
  • .NO.COM
  • .SE.COM
  • .UY.COM

Kunden und Reseller, die eine solche Domains besitzen, werden seitens der Registry entsprechend informiert. Achten Sie auf eine solche eMail in den nächsten Wochen.

 

Neue Währung und Preise für .JETZT

Donuts wird am 20. Juni 2016 die TLD .JETZT übernehmen. Mit der Migration zu Donuts gelten auch neue Preise und eine neue Währung für diese TLD. Ab dem 20. Juni 2016 gelten für .JETZT die folgenden Preise:

Zusätzlich ändert sich die Währung von EUR zu USD. Die Preise für Restores finden Sie im Control Panel.

 

Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild

UDRP: Inhaber der Wortmarke “188” kann Verwendung von 188er-Zahlendomains untersagen

Markeninhaber sind in aller Regel daran interessiert Ihr Markenzeichen gegen unzulässige Verwendung umfassend zu schützen. Gerade Internet-Domains sind aufgrund ihrer leichten Registrierbarkeit immer wieder eine Möglichkeit für Markenpiraten, sich den guten Ruf einer bekannten Marke zu Nutze zu machen und hiervon zu profitieren. Im vorliegenden Fall ging der Inhaber eines Zahlen-Markenzeichens gegen die unzulässige Verwendung einer Vielzahl von Domains vor.

Was ist passiert?

Ein Unternehmen betrieb unter der Domain 188bet.com diverse Online-Casinos. Zudem war das Online-Casino auch Inhaberin des Kennzeichens „188“, das sie als Marke eintragen ließ.

Erst im Jahr 2015 wurde die Markeninhaberin darauf aufmerksam, dass ihr geschütztes Markenzeichen im Rahmen von zehn längeren Zifferndomains in den Jahren 2014 und 2015 verwendet wurde. So ging es um die Domains 188009.com, 1881001.com, 1882002.com, 1883003.com, 1884004.com, 1885005.com,  1886006.com, 1887007.com, 1888008.com und 1889009.com, wobei acht dieser Domains auf Wett- und Glücksspielseiten weiterverwiesen, die beiden anderen  Domains wurden überhaupt nicht genutzt.
In der Nutzung des Markenzeichens im Rahmen der genannten Domains sah die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Daher startete sie ein UDRP-Verfahren und beantragte die Übertragung sämtlicher Domains.

Entscheidung im UDRP-Verfahren

Der Panelist im vorliegenden UDRP-Verfahren (WIPO Case No. D2016-0313) gab der Beschwerde statt und entschied zugunsten der Markeninhaberin auf Transfer aller zehn Domains auf die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner bezog im Rahmen des Verfahrens überhaupt keine Stellung.


Obwohl zwischen dem von der Markeninhaberin geschützten Wortzeichen und den registrierten Domains deutliche Unterschiede bestanden, begründete der  Panelist seine Entscheidung im vorliegenden Verfahren damit, dass die Domainnamenszeichen mit dem Wortmarkenzeichen dennoch zum Verwechseln ähnlich  seien. Schließlich enthielten die Domains die Marke selbst und unterschieden sich lediglich durch die zusätzlichen Ziffern und die zu vernachlässigende Endung;  diese zusätzlichen, nicht ausgeprägten Zahlen würden jedoch die verwirrende Ähnlichkeit nicht beseitigen, so der Panelist.

Schließlich begründete der Panelist seine Entscheidung auch damit, dass nicht ersichtlich war, dass der Gegner einen legalen, geschäftsmäßigen Nutzen bzw. ein  legitimes Interesse an den streitigen Domains hat. So wurden die Domains - bis auf zwei der streitgegenständlichen Domains - dazu verwendet, um Nutzer zu  anderen aktiven Wett- und Spielwebseiten weiterzuleiten, die jedoch keine Dienste der Beschwerdeführerin erbringen. Eine legale Nutzung der Domains oder  Gründe, warum gerade der Ausdruck »188« für geschäftliche Aktionen genutzt werde, wurde dabei gerade nicht vorgebracht. Auch ein Nachweis, dass der  Beschwerdegegner unter den von ihm registrierten Domains bekannt ist oder dass er eine eigene Marke hat, die sich in den Domains spiegelt, wurde ebenfalls nicht dargetan. Schließlich erfolgte die Domainregistrierung auch erst nach der Eintragung der Marke.

Der Panelist kam letzten Endes auch zu dem Ergebnis, dass die Domains durch den Beschwerdegegner bösgläubig genutzt wurden. So sei es nach Ansicht des  Panelisten kaum denkbar, dass der Gegner die im Bereich der Online-Casinos bekannte Marke “188” nicht wahrgenommen habe; es liege daher nahe,  insbesondere im Hinblick auf die Weiterleitung auf Wett- und Spielangebote, die denen der Beschwerdeführerin entsprechen, dass der Gegner die Domains  gerade registriert hat, um Kunden der Beschwerdeführerin auf seine Domains zu führen und damit Traffic zu generieren.

Nach alledem entschied der Panelist auf Übertragung der Domains auf die Beschwerdeführerin.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter: https://www.kanzlei.biz/udrp-inhaber-der-wortmarke-188-kann-verwendung-von-188er-zahlendomains-untersagen/

Rechtsanwalt
Hagen Hild
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz